Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 07.02.2023 - 4 Bf 222/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,18248
OVG Hamburg, 07.02.2023 - 4 Bf 222/22 (https://dejure.org/2023,18248)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2023 - 4 Bf 222/22 (https://dejure.org/2023,18248)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 07. Februar 2023 - 4 Bf 222/22 (https://dejure.org/2023,18248)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,18248) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    Gebührenerhebung für eine Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung; Ermäßigung im gebündelten Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GlüStV 2021 § 9a Abs. 4; GlüStV 2021 § 29 Abs. 8

  • rechtsportal.de

    GlüStV 2021 § 9a Abs. 4; GlüStV 2021 § 29 Abs. 8
    Teilweise Aufhebung eines erlassenen glücksspielrechtlichen Kostenfestsetzungsbescheids; Gebührenerhebung für die Fortgeltung von im gebündelten Verfahren erteilten Erlaubnissen nach § 29 Abs. 2, Abs. 1 GlüStV 2021

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 02.11.1973 - IV C 55.70

    Bundesbahnrechtliche Planfeststellung - Durch Planfeststellungsbeschluss

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.02.2023 - 4 Bf 222/22
    Ein behördlicher Zuständigkeitswechsel führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel, wenn und soweit er die behördliche Sachbefugnis in der streitbefangenen Sache erfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.11.1973, IV C 55.70, BVerwGE 44, 148, juris Rn. 13).

    Die Beklagte hat das vorliegende Verfahren, dessen Streitgegenstand die Rechtmäßigkeit des - weder rechtskräftigen noch erledigten - Kostenerhebungsbescheids vom 5. August 2021 ist, gemäß § 173 Satz 1 VwGO entsprechend §§ 239 Abs. 1, 250 ZPO aufgenommen (zur entsprechenden Anwendung der §§ 239 ff. ZPO gemäß § 173 VwGO siehe BVerwG, Urt. v. 2.11.1973, IV C 55.70, BVerwGE 44, 148, juris Rn. 13).

  • VG Hamburg, 13.05.2022 - 14 K 3646/21

    Verfassungsmäßigkeit der für die gewerbliche Spielvermittlung geltende

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.02.2023 - 4 Bf 222/22
    das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13.05.2022, 14 K 3646/21, insoweit abzuändern, als dass das Verwaltungsgericht den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 05.08.2021 aufgehoben hat, soweit dieser einen Betrag von 114.200,14 ? übersteigt.

    Der Senat versteht den Antrag der Beklagten, "das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13.05.2022, 14 K 3646/21, insoweit abzuändern, als dass das Verwaltungsgericht den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 05.08.2021 aufgehoben hat, soweit dieser einen Betrag von 114.200,14 ? übersteigt" weiter dahingehend, dass die Klage auch insoweit abgewiesen werden möge, als sie sich dagegen richtet, dass mit dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 5. August 2021 über den rechtskräftig als rechtmäßig festgesetzt erkannten Betrag von 114.200,14 Euro hinaus weitere 119.203,32 Euro, mithin zusammen 233.403,46 Euro, gegen die Klägerin festgesetzt worden sind.

  • BVerwG, 29.04.2021 - 9 C 1.20

    Gebühren für ZDF-Fernsehlotterie "Aktion Mensch" rechtmäßig

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.02.2023 - 4 Bf 222/22
    Dass - wie mit der Berufung geltend gemacht wird - Lenkungszwecke mit Blick auf die Schutzziele des § 1 GlüStV zwingend gegen die Ermäßigung sprächen, ist nicht erkennbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2021, 9 C 1.20, BVerwGE 172, 292).
  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.02.2023 - 4 Bf 222/22
    Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG, Beschl. v. 6.6.2018, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14, BVerfGE 149, 126, juris Rn. 73, 74).
  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.02.2023 - 4 Bf 222/22
    Der Wille des Gesetzgebers kann bei der Interpretation insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat (BVerfG, Urt. v. 16.2.1983, 2 BvE 1/83, BVerfGE 62, 1, juris Rn. 124).
  • BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 366/21

    Betriebsrisiko - Corona bedingte Betriebsschließung

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.02.2023 - 4 Bf 222/22
    Bei einer Verweisung handelt es sich um eine gesetzlich angeordnete Analogie (vgl. BAG, Urt. v. 4.5.2022, 5 AZR 366/21, NJW 2022, 2867, juris Rn. 14 m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.11.2013 - 6 B 11027/13

    Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung gegenüber Behörde

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.02.2023 - 4 Bf 222/22
    Wird - wie vorliegend in § 29 Abs. 8 GlüStV - in einer Norm geregelt, dass eine andere Vorschrift "entsprechend" gilt, müssen die einzelnen Elemente des durch die Verweisung geregelten und desjenigen Tatbestands, auf dessen Rechtsfolgen verwiesen wird, miteinander so in Beziehung gesetzt werden, dass unsachgemäße Gleichsetzungen vermieden und von der Sache her gebotene Differenzierungen nicht ausgeschlossen werden (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 21.11.2013, 6 B 11027/13, NVwZ-RR 2014, 293, juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.12.2020 - 3 B 34.19

    Verhinderung eines Mitglieds der Kammer oder des Senats an der Unterschrift der

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.02.2023 - 4 Bf 222/22
    Die Streitsache weist keine außergewöhnlich großen Schwierigkeiten auf und bedarf keiner erneuten mündlichen Erörterung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2020, 3 B 34.19, NVwZ-RR 2022, 86, juris Rn. 16-19).
  • VG Berlin, 26.06.2019 - 4 K 207.17
    Auszug aus OVG Hamburg, 07.02.2023 - 4 Bf 222/22
    Hinsichtlich der Kostenregelung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 19 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, wonach nunmehr ebenfalls § 9a Abs. 4 GlüStV entsprechend anzuwenden ist (zur vorherigen Rechtslage vgl. VG Berlin, Urt. v. 26.6.2019, 4 K 207.17, juris Rn. 21), erklärt die Gesetzesbegründung ausdrücklich, dass durch den zusätzlichen Verweis auf § 9a Abs. 4 Satz 3 GlüStV in § 9a Abs. 4 Satz 5 GlüStV ("Für die Erteilung einer Erlaubnis für das Vermitteln eines Glücksspiels wird eine Gebühr in Höhe von 50 Prozent der Gebühr nach den Sätzen 2 und 3 erhoben") klargestellt werde, dass eine doppelte Ermäßigung erfolge.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht